Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 22.08.2006 – 1 StR 132/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für geboten erachtet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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