Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2006 – 1 StR 13/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:
Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin widerlegt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Aufforderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.
Zitierte Vorschriften
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