Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – 1 StR 110/05
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. November 2004 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO),
a) soweit der Angeklagte wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt wurde unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tragen.
Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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