Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2009 – 1 ARs 6/09
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Randnummer 1
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Randnummer 3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Randnummer 4
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
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