Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 01.03.2013 – IX R 10/11
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 108 FGO, § 62 Abs 4 FGO
Leitsatz
NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .
Gründe
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.
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