Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 20.01.2022 – 9 ZB 22.30056

Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Berufung
Spruchkörper
9. Senat
Normenkette
§ 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4 AsylG; § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Orientierungssatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. (Rn. 2)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Randnummer 2

Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unzutreffenden Beweiswürdigung in seinem Herkunftsland weiterhin bedroht sei. Er könne sich dieser Bedrohung auch nicht in einer Großstadt wie Freetown entziehen. Zudem müsse seine Tuberkulose-Erkrankung noch immer behandelt werden, was umfassend nur in Deutschland erfolgen könne. In Sierra Leone könne die Krankheit wieder ausbrechen und zum Tode führen. Es bestünden somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Damit zielt der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eine Entscheidungsdivergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ab. Er macht, auch soweit er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert, nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - ZB 20.31989 - juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 - juris Rn. 7; B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Randnummer 4

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 9 ZB 22.30056 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten