Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 15.04.2025 – 8 C 25.401
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 66 Abs. 6 GKG; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG
Orientierungssatz
Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung nicht mehr erforderlich. Es kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen. (Rn. 1)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung in der Regel nicht mehr erforderlich, gleichwohl kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen (Laub in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostrecht, Stand 1.1.2025, § 68 GKG Rn. 155). Die Einstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bzw. gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin. Mit Blick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es keines weitergehenden Ausspruchs über die (Kosten-)Folgen der Rechtsmittelrücknahme. Die Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Zitierte Vorschriften
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