Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 26.11.2025 – 8 C 25.2152

Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 68 Abs. 1 S. 5. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG

Orientierungssatz

Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. (Rn. 2)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte Beschwerde, die nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 8 C 21.2664 – juris Rn. 6), bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

Eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall – so auch hier – dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 16). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlusses vom 26. November 2025 (8 ZB 25.2084 – Rn. 4) verwiesen.

Randnummer 3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 8 C 25.2152 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten