Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 17.10.2023 – 6 BV 22.712
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 29. Juni 2023 mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 – noch während des Abhilfeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – zurückgenommen hat.
Die entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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