Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 11.03.2026 – 4 ZB 25.30256
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Normenkette
- § 92 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO
Orientierungssatz
Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 wird das Zulassungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BayVGH in 4 ZB 25.30256 entschieden?“