Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Berichtigungsbeschluss vom 10.01.2022 – 3 ZB 19.1398
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Normenkette
- § 118 Abs. 1 VwGO; § 154 Abs. 2 VwGO
Orientierungssatz
Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.12.2021 war auf Antrag des Klägers wegen offenbaren und ohne weiteres zweifelsfrei erkennbaren Erklärungsirrtums zu berichtigen. (Rn. 1 – 2)
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 wird dahingehend berichtigt, dass Nr. II des Tenors die folgende Fassung erhält:
„Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.“
Gründe
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 war in Nr. II des Beschlusstenors zu berichtigen, weil er eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO enthält.
Der von dem Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2019 hatte, wie sich aus Nr. I des Tenors sowie aus den Beschlussgründen ergibt, keinen Erfolg. Daher ergab sich für die Kostenentscheidung als zwingende Rechtsfolge aus der im Beschluss in Rn. 87 zitierten Norm des § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenpflicht des Beklagten, der das erfolglos gebliebene Rechtsmittel eingelegt hatte. Die gegenteilige Feststellung im Tenor beruhte somit auf einem ohne weiteres zweifelsfrei erkennbaren Erklärungsirrtum, der auf Antrag des Klägers zu berichtigen war.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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