Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 02.07.2025 – 24 ZB 25.30252
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 126 Abs. 3 S. 2 VwGO
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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