Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.07.2025 – 24 ZB 25.30252

Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Berufung
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 126 Abs. 3 S. 2 VwGO

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 24 ZB 25.30252 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten