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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 25.05.2023 – 24 ZB 23.30310

Asyl, erfolgloser Berufungszulassungsantrag
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 78 Abs. 4 AsylG

Orientierungssatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Monatsfrist endete am 22. Mai 2023 (Montag), denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil wurde der Klägerin am 20. April 2023 zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

Randnummer 2

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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