Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 08.03.2022 – 22 ZB 22.26
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Normenkette
- § 92 ABs. 3 S. 1 analog VwGO; § 173 VwGO; § 269 Abs. 3 S. 1 analog ZPO
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. April 2018 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 352,38 € festgesetzt.
Gründe
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
§ 92 RgbABS
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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