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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 12.01.2023 – 22 B 18.1952

Übereinstimmende Erledigungserklärung in zweiter Instanz
Spruchkörper
22. Senat
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 173 S. 1 VwGO; § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO

Orientierungssatz

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in zweiter Instanz ist gem § 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil wirkungslos geworden ist. (Rn. 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 K 15.5714) ist wirkungslos geworden.

III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

IV. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 zugestimmt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren daher durch Beschluss des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) einzustellen und dabei nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten entsprechend der dem Gericht mitgeteilten Einigung der Beteiligten hälftig zu teilen.

Randnummer 2

Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 K 15.5714) wirkungslos geworden ist.

Randnummer 3

Der Streitwert folgt aus Nr. 1.2 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2022 - 22 A 19.126 - juris Rn. 12 m.V.a. VGH BW, Streitwertbeschluss zum U.v. 18.3.2019 - 10 S 1977.18 - Rn. 89; Streitwertbeschluss zum U.v. 29.11.2019 - 10 S 2741.18 - Rn. 82).

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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