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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 09.08.2021 – 20 N 21.786

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 52 Abs. 1 GKG

Orientierungssatz

Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Randnummer 2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784).

Randnummer 3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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