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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 09.08.2021 – 20 N 20.930

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigterklärungen
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 152 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sein Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben würde (vgl. BayVGH, B.v. 4. Juni 2020 - 20 NE 20.929, BeckRS 2020, 14610). (Rn. 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit übereinstimmenden Erklärungen vom 30. Juli 2021 (Antragsteller) und vom 4. August 2021 (Antragsgegner) für erledigt erklärt. Aufgrund der damit eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits war das Verfahren deklaratorisch einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden.

Randnummer 2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4. Juni 2020 - 20 NE 20.929).

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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