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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 30.07.2021 – 20 N 20.2651

Einstellung des Normenkontrollverfahrens aufgrund übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. (Rn. 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Randnummer 2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

Randnummer 3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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