Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 28.02.2022 – 20 AE 22.384

Verweisung wegen Unzuständigkeit
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 45 VwGO; § 52 Nr. 5 VwGO; § 83 S. 1 VwGO; Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO; Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG; § 65 S. 1 ZustV; § 17a Abs. 2 S. 1 GVG

Orientierungssatz

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde ihren Sitz hat. (Rn. 1)

Tenor

I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Ansbach, weil die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde im Landkreis Roth ihren Sitz hat (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - NJW 1985, 2774)). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.

Randnummer 2

Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 20 AE 22.384 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten