Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 N 21.1474
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 119 Abs. 1 VwGO; § 122 Abs. 1 VwGO
Tenor
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2025 – 2 N 21.1474 – wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Wertungen des Senats.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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