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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 N 21.1474

Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
§ 119 Abs. 1 VwGO; § 122 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2025 – 2 N 21.1474 – wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Wertungen des Senats.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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