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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 28.11.2023 – 2 C 22.2147

Unstatthafte Beschwerde gegen Beweisbeschluss
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
§ 146 Abs. 2 VwGO

Orientierungssatz

Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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