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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Berichtigungsbeschluss vom 29.08.2025 – 19 CE 25.1178, 19 C 25.1179

Berichtigungsbeschluss
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 118 Abs. 2 S. 3 VwGO; § 122 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Rubrum der in dieser Sache ergangenen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum statt „28. August 2026“ richtig „28. August 2025“ lauten muss.

Gründe

Randnummer 1

Gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das im Rubrum der Beschwerdeentscheidung genannte Beschlussdatum „28. August 2026“ ist offensichtlich unrichtig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Der Beschluss war deshalb entsprechend zu berichtigen.

Randnummer 2

Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO) und ist mit dem unrichtigen Beschluss untrennbar zu verbinden (§ 118 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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