Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 02.08.2021 – 19 C 21.1635
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 166 VwGO
Orientierungssatz
Keine Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine verfügte Aufenthaltsbeschränkung, wenn der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist und trotz vielfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten keine Identitätspapiere beschafft hat. (Rn. 3)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.1634 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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