Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 07.04.2026 – 18 P 25.948
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Normenkette
- § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG
Leitsatz
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist in Wahlanfechtungsverfahren als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen; der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19). (Rn. 2)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 Euro beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Der Verwaltungsgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren – bei diesen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten – den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auf 5.000 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 17 P 16.2124 – juris Rn. 19; B.v. 20.2.2019 – 18 P 17.2228 – n.v.; vgl. auch BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris). Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, auf dessen Nr. II. 2.3 die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aus, weil das Personalvertretungsrecht anders als das Betriebsverfassungsrecht nicht zum privaten Arbeitsrecht gehört, sondern Teil des öffentlichen Dienstrechts ist, das von anderen Grundsätzen bestimmt wird (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
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