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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 07.04.2026 – 18 P 25.948

Gegenstandswertfestsetzung im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren
Spruchkörper
18. Senat
Normenkette
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG

Leitsatz

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist in Wahlanfechtungsverfahren als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen; der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19). (Rn. 2)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung über den von den Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gestellten Antrag, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG in Höhe von 17.500 Euro festzusetzen, ergeht ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende (§ 33 Abs. 8 RVG).

Randnummer 2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 Euro beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Der Verwaltungsgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren – bei diesen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten – den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auf 5.000 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 17 P 16.2124 – juris Rn. 19; B.v. 20.2.2019 – 18 P 17.2228 – n.v.; vgl. auch BVerwG, B.v. 7.10.2020 – 5 PB 7.18 – juris). Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, auf dessen Nr. II. 2.3 die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aus, weil das Personalvertretungsrecht anders als das Betriebsverfassungsrecht nicht zum privaten Arbeitsrecht gehört, sondern Teil des öffentlichen Dienstrechts ist, das von anderen Grundsätzen bestimmt wird (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.2020 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 18 P 16.1700 – BayVBl 2018, 177 Rn. 19).

Randnummer 3

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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