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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022 – 15 ZB 22.30049

Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 78 Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 4 AsylG; § 60 Abs. 1 VwGO; § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 VwGO

Orientierungssatz

Ein vom Kläger per E-Mail persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichter Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn. 2)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Randnummer 2

Der vom Kläger per E-Mail persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

Randnummer 3

Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 18. November 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Randnummer 5

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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