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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.05.2022 – 15 N 21.2043

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO; § 101 Abs. 2 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben das Verfahren nach Übergang in das schriftliche Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 27. April 2022 und vom 29. April 2022). Das Verfahren war deshalb durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3) einzustellen. Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 27. April 2022 werden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, § 161 Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG (vgl. VGH BW, U.v. 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - juris Rn. 101; HessVGH, B.v. 25.1.2018 - 4 B 2222/17.N - juris Rn. 50).

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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