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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 14.01.2022 – 15 CS 21.644

Verfahrenseinstellung wegen übereinstimmender Erledigungserklärung
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO; § 269 Abs. 3 ZPO

Orientierungssatz

Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). (Rn. 2)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2021 ist wirkungslos geworden.

III. Entsprechend dem Vergleichsvertrag vom 24. November 2021/ 13. Dezember 2021 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 385.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021 wurde mitgeteilt, dass die Parteien mit Datum vom 24. November 2021/13. Dezember 2021 einen Vergleichsvertrag zur Streitbeilegung abgeschlossen haben. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 das Verfahren für erledigt; dem stimmte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 zu.

Randnummer 2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung in § 5 Abs. 1 des Vergleichsvertrags vom 24. November 2021/13. Dezember 2021.

Randnummer 4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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