Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 15 C 21.2563

Rücknahme einer Streitwertbeschwerde
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO; § 92 Abs. 3 VwGO; § 68 GKG

Orientierungssatz

Nach der Rücknahme einer Streitwertbeschwerde ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 gab das Verwaltungsgericht Regensburg einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage statt und setzte mit Beschluss desselben Tags den Streitwert zunächst auf 5.000 Euro fest. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein; der Streitwert sei aus seiner Sicht richtigerweise auf 30.000 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde teilweise ab und setzte mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 8. Juli 2021 den Streitwert sodann auf 21.522 Euro fest. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, legte das Verwaltungsgericht diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Oktober 2021 wurde die Beschwerde, soweit ihr nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 abgeholfen wurde, zurückgenommen.

Randnummer 3

Nach der Rücknahmeerklärung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinfällig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher - soweit es beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde - in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2010 - 10 C 10.1695 - juris; B.v. 3.8.2010 - 2 C 10.529 - juris). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 15 C 21.2563 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten