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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 06.06.2025 – 12 CE 25.1055

Unzulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Spruchkörper
12. Senat
Normenkette
§ 67 Abs. 4 VwGO

Orientierungssatz

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt wurde. (Rn. 1)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2025 wenden und ihr Begehren weiterverfolgen, die unmittelbare Zuweisung einer Sozialwohnung bzw. ihre Benennung (Registrierung) für eine öffentlich geförderte Wohnung zu erwirken, ist bereits unzulässig, weil sie von den Antragstellern persönlich, nicht hingegen von einem nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. Auf den beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geltenden Vertretungszwang sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungder Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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