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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 03.08.2021 – 10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729

Ergänzungsbeschluss für Kostenentscheidung
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
§ 120 Abs. 1, Abs. 2 VwGO; § 122 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

Eine in den Beschlussgründen erwähnte, im Beschlusstenor aber vergessene Kostenentscheidung ist nachträglich zu ergänzen. (Rn. 1)

Tenor

I. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 wird nach Nr. III. wie folgt ergänzt:

"IV. Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahren.“

Nr. IV. des Tenors (Streitwertfestsetzung) wird Nr. V.

II. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021 ist auf den mit Schriftsatz vom 2. August 2021 fristgerecht (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellten Antrag des Beklagten nach § 120 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung in der Form der ergänzten Entscheidung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 7) um die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu ergänzen. Diese in den Beschlussgründen (BA S. 5) zwar erwähnte Kostenentscheidung wurde im Beschlusstenor vergessen. Zuständig für die Ergänzung ist der Senat in der aktuellen Besetzung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 8 m.w.N.).

Randnummer 2

Eine Kosten(last) entscheidung für das Beschlussergänzungsverfahren ist nicht veranlasst, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind (s. § 35 GKG, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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