Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 07.12.2022 – 10 CS 22.2324
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 83 S. 1 VwGO; § 93 VwGO; GVG 17a Abs. 2 S. 1
Tenor
Von dem Verfahren 10 CS 23.2324 werden die Anträge 2. und 3. (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und Antrag auf Herausgabe der Hunde an die Antragsgegner) abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 CS 22.2520 fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung beruht auf § 93 VwGO. Sie ist sachdienlich, weil der Senat davon ausgeht, dass er für die abgetrennten Anträge instanziell unzuständig ist und beabsichtigt, diese nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg als zuständiges Gericht der Hauptsache zu verweisen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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