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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.09.2026 – 1 N 26.68

Erledigung der Hauptsache, Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Abwägungsgebot, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit, Zuständigkeit der Berichterstatterin nach Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO; § 92 Abs. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wandte sich als betroffener Grundstückseigentümer mit einem Normenkontrollantrag gegen den am 9. Februar 2021 beschlossenen und am 7. Dezember 2023 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 29, Änderung für das Gebiet „P. Straße, B.straße, R.straße, L.straße“. Der Senat hat den Bebauungsplan mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az.: 1 N 22.479) für den Teilbereich des reinen Wohngebiets für unwirksam erklärt.

Randnummer 2

Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2025 (Az.: 4 CN 2.24) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Festsetzungen zur Größe der Grundfläche seien von der Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gedeckt. Die Festsetzungen zu Terrassen sowie Vordächern, Dachüberständen etc. beruhten auf § 16 Abs. 5 BauNVO. Für die Frage, ob diese Festsetzungen angemessen und verhältnismäßig seien, sei das Abwägungsgebot maßgeblich.

Randnummer 3

In dem nach der Zurückweisung unter dem Az.: 1 N 26.68 fortgeführten Verfahren hält der Antragsteller an seinem bisherigen Antrag fest und bekräftigt seine bisherigen Ausführungen in Bezug auf beachtliche Abwägungsfehler der Antragsgegnerin bei den Festsetzungen zur zulässigen Größe der Grundflächen auf seinen Grundstücken. Die Antragsgegnerin hat unter (elektronischer) Vorlage der fortgeführten Normaufstellungsakte mitgeteilt, dass ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans nach § 214 BauGB durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan sei am 14. Juli 2026 erneut beschlossen worden und am 6. August 2026 mit Rückwirkung zum 23. Februar 2021 bekannt gemacht worden. Dabei sei u.a. die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO für die Grundstücke des Antragstellers von 80 m² auf 90 m² angehoben worden und für Terrassen eine zusätzliche Grundfläche von 20 m² festgesetzt worden. Für Vordächer, Dachüberstände, Auskragungen etc. sei eine zusätzliche Grundfläche von 15% der zulässigen Grundfläche für die Grundstücke des Antragstellers festgesetzt worden. Für das größere Grundstück des Antragstellers dürfe die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden, für das kleinere Grundstück des Antragstellers bis zu einer GRZ von 0,6. Es werde daher auf den Grundstücken des Antragstellers kein bestehendes und ausgenutztes Baurecht beschränkt. Auch für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sei ausreichend zusätzliche Grundfläche vorgesehen.

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 28. August 2026 hat der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 31. August 2026 zugestimmt.

II.

Randnummer 5

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Unwirksamkeitserklärung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2023 (Az.: 1 N 22.479) in dieser Sache bedarf es nicht, da dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2025 (Az.: 4 CN 2.24) aus, da das Bundesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. VGH BW, B.v. 17.12.2018 – 12 S 1536/18 – juris Rn. 2).

Randnummer 6

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt nach § 87a Abs. 1 Nrn. 3, Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung durch die Berichterstatterin, weil infolge der Zurückweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO das alte Normenkontrollverfahren fortgesetzt wurde und das vorbereitende Verfahren im Sinn von § 87a VwGO erneut begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.12.2020 – OVG 6 A 2/20 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 17.12.2018 – 12 S 1536/18 – juris Rn. 3).

Randnummer 7

Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 1 C 19.10 – NVwZ-RR 2012, 44 – juris Rn. 1). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, aber auch eine durch das Nachgeben der Beteiligten bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 161 Rn. 16 ff.). Hiernach waren die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans durchgeführt und damit dem zentralen Anliegen des Antragstellers weitgehend Rechnung getragen hat.

Randnummer 8

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da dies bereits durch den vorangegangenen Streitwertbeschluss vom 12. Dezember 2023 (Az.: 1 N 22.479) im vorliegenden Verfahren erfolgt ist.

Randnummer 9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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