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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVerfGH

BayVerfGH, Beschluss vom 25.01.2022 – Vf. 63-VII-21

Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers im Entscheidungsdatum gem. Art. 25 Abs. 4 VfGHG
Normenkette
Art. 25 Abs. 4 VfGHG

Tenor

Die Entscheidung über die Popularklage wird gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 die Angabe „5. Januar 2021“ durch die Angabe „5. Januar 2022“ ersetzt wird.

Gründe

Randnummer 1

Auf Seite 1 der Entscheidung über die Popularklage ist das Datum des Erlasses der Entscheidung mit „5. Januar 2021“ statt mit „5. Januar 2022“ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, welche gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe, hier also den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, berichtigt werden kann.

Zitierte Vorschriften

Art. 25 BayVfGHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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