Rechtsprechung · BayVerfGH
BayVerfGH, Beschluss vom 25.01.2022 – Vf. 63-VII-21
- Normenkette
- Art. 25 Abs. 4 VfGHG
Tenor
Die Entscheidung über die Popularklage wird gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 die Angabe „5. Januar 2021“ durch die Angabe „5. Januar 2022“ ersetzt wird.
Gründe
Auf Seite 1 der Entscheidung über die Popularklage ist das Datum des Erlasses der Entscheidung mit „5. Januar 2021“ statt mit „5. Januar 2022“ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, welche gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe, hier also den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, berichtigt werden kann.
Zitierte Vorschriften
Art. 25 BayVfGHG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BayVerfGH in Vf. 63-VII-21 entschieden?“