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Rechtsprechung · BayVerfGH

BayVerfGH, Beschluss vom 05.06.2024 – Vf. 36-IVa-22

Ausschließung eines vormaligen Abgeordneten von der Ausübung des Richteramtes
Normenkette
Art. 9 VfGHG; § 22 StPO; § 23 StPO

Orientierungssatz

Von der Ausübung des Richteramtes ist ausgeschlossen, wer vor Amtsantritt an den im Verfahren beanstandeten Maßnahmen als Abgeordneter mitgewirkt hat. (Rn. 1) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

Das Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. ist von der Ausübung seines Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

Gründe

Randnummer 1

Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. gehört nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs als nichtberufsrichterliches Mitglied der für die Entscheidung über die Verfassungsstreitigkeit zuständigen Spruchgruppe X an. In der 18. Legislaturperiode – in welcher die Verfassungsstreitigkeit eingeleitet wurde – war er Abgeordneter des Bayerischen Landtags. Als solcher war er zur Mitwirkung an den beanstandeten „Ablehnungen“ der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums berufen. Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. ist damit nach dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (vgl. Art. 9 VfGHG, §§ 22, 23 StPO), im vorliegenden Verfahren von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 30, 48/58; vom 29.7.1981 VerfGHE 34, 119/121 f.; vgl. auch BVerfG vom 18.4.2012 – 2 BvE 2/09 – juris zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

Zitierte Vorschriften

Art. 9 BayVfGHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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