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Rechtsprechung · BayVerfGH

BayVerfGH, Berichtigungsbeschluss vom 19.07.2023 – Vf. 15-VII-18

Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes durch die Gesetze zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 sowie zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018

Tenor

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juni 2023 wird dahingehend berichtigt, dass es

1. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 1 statt

„des B. f. G. M., vertreten durch den ersten Vorsitzenden M. W.

und die zweite Vorsitzende A. T., […]“

heißt

„des B. f. G. M., K. d. ö. R., vertreten durch den Ersten Co-Vorsitzenden Herrn M. W. und die Erste Co-Vorsitzende Frau A. T. […]“;

2. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 4 statt

„des B. f. G., Landesverband Bayern, […]“

heißt

„des B. f. G., Landesverband Bayern, K. d. ö. R., […]“;

3. in den Gründen auf Seite 21 in dem Satz in Randnummer 4 am Ende statt

„[…], sowie deren erster Vorsitzender und deren zweite Vorsitzende“

heißt

„[…], sowie deren Erster (Co-)Vorsitzender und die Erste Co-Vorsitzende des Antragstellers zu 1“.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung wird hinsichtlich der geänderten Vertretungsverhältnisse beim Antragsteller zu 1 und der genauen Bezeichnung der Antragsteller zu 1 und 4 (insoweit klarstellend) auf die Anregung der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 hin gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG wegen offenbarer Unrichtigkeit in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang berichtigt.

Zitierte Vorschriften

Art. 25 BayVfGHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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