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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 22.10.2026 – 102 AR 133/26 e

Gesamtschuldnerische Haftung, Arzthaftung, Gerichtsstandsbestimmung, Klageerweiterung, Behandlungsfehler, Zuständigkeit, Bestimmtheit des Klageantrags
Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Klägerin) hat Ende Dezember 2025 beim Landgericht München I Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) (im Folgenden auch: Beklagte zu 1] und 2]) wegen einer behaupteten fehlerhaften physiotherapeutischen Behandlung erhoben; sie beabsichtigt, die Klage gegen den Antragsgegner zu 3), einen im Landgerichtsbezirk Münster wohnhaften und dort praktizierenden Physiotherapeuten, zu erweitern, und begehrt mit Antragsschrift vom 9. Juli 2026 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München II. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in Berlin wohnhaft.

Randnummer 2

Ausweislich der beigezogenen Akten des Landgerichts München I, Az. […], sollen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Außerdem fordert die Klägerin Schadensersatz und Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer, bislang nicht bezifferter Schäden infolge der fehlerhaften Behandlung am 20. Juni 2022.

Randnummer 3

Gestützt werden die Ansprüche auf eine behauptete fehlerhafte physiotherapeutische Behandlung der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 20. Juni 2022 in einer von der Beklagten zu 1) betriebenen Praxis in München. Die Beklagte zu 2) hafte für die dadurch verursachten Schäden deliktisch, die Beklagte zu 1) vertraglich. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergebe sich aus § 21ZPO(besonderer Gerichtsstand der Niederlassung) und aus § 32ZPO(besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, für den künftigen, auf den Antragsgegner zu 3) erweiterten Rechtsstreit das zuständige Gericht zu bestimmen.

Randnummer 5

Die Antragstellerin sei im Januar 2022 beim Antragsgegner zu 3) in dessen Praxis in Münster in chiropraktischer Behandlung gewesen, infolgedessen sie eine Verletzung insbesondere im Bereich der Wirbelsäule erlitten habe. Diese Behandlung sei Gegenstand des Arzthaftungsvorwurfs gegenüber dem Antragsgegner zu 3). Die Antragstellerin habe sich in der Praxis der Antragsgegnerin zu 1) wegen der Folgen aus der Behandlung des Antragsgegners zu 3) behandeln lassen, wobei es dort zu einer erneuten Verletzung und damit Verschlimmerung der Gesundheitsschäden gekommen sei, die die Antragstellerin infolge der Behandlung durch den Antragsgegner zu 3) erlitten habe.

Randnummer 6

Es werde angeregt, das Landgericht München I für zuständig zu erklären, das bereits mit dem Verfahren befasst sei. Zudem seien die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) „im Bezirk des Landgerichts München I wohnhaft bzw. ansässig“.

Randnummer 7

Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 wies der Senatsvorsitzende die Antragstellerin darauf hin, dass sich der Streitgegenstand der gegen den Antragsgegner zu 3) beabsichtigten Klage allenfalls rudimentär aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Juli 2026 erschließen lasse. Auch den beigezogenen Akten lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Vorwürfe gegen den Antragsgegner zu 3) erhoben werden sollten und welche konkreten Ansprüche die Antragstellerin hieraus gegenüber dem Antragsgegner zu 3) ableiten wolle.

Randnummer 8

Mit Schriftsatz vom 4. August 2026 ergänzte die Antragstellerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie sich am 7. Januar 2022 um 8 Uhr morgens wegen eines „verklemmten“ rechten Armes in der Praxis des Antragsgegners zu 3) vorgestellt habe. Die Beschwerden seien nach einer Behandlung bei einem anderen Arzt der Praxis aufgetreten. Da dieser Arzt am 7. Januar 2022 nicht anwesend gewesen sei, habe der Antragsgegner zu 3) die Behandlung der Antragstellerin übernommen. Er habe im Rahmen der kurzen Untersuchung deren Kopf nach links gerissen, so dass es im Genick laut geknackt habe, als würde ein Ast brechen. Der Antragsgegner zu 3) habe nach nicht einmal zwei Minuten die Behandlung beendet und das Zimmer verlassen. Die Antragstellerin habe sich noch im Behandlungszimmer hinlegen müssen, da ihr infolge des „Herumreißens“ ihres Kopfes „schlecht“ gewesen und sie ständig weggekippt sei. Es habe ihr „eiskalt“ vom Nacken in den Hinterkopf hochgezogen. Da die Beschwerden im Lauf des Vormittags immer schlimmer geworden seien, habe sich die Antragstellerin erneut am selben Tag gegen 11 Uhr in der Praxis des Antragsgegners zu 3) vorgestellt. Ihr sei eine schmerzlindernde Spritze verabreicht worden, damit sie die Schmerzen bis zur Rückkehr des Praxiskollegen am folgenden Montag „aushalten“ könne, diese habe jedoch erhebliche Nebenwirkungen verursacht. Auch die Behandlungsversuche durch den anderen Arzt der Praxis hätten keine Besserung gebracht. Die Schmerzen hätten auch nach Rückkehr der Antragstellerin nach München angehalten, woraufhin sich die Antragstellerin schließlich in eine Klinik begeben habe. Dort sei, wie im Entlassungsbericht der Klinik festgehalten sei, eine Deckplattenimpressionsfraktur festgestellt worden, die auf die Behandlung des Antragsgegners zu 3) zurückzuführen sei.

Randnummer 9

Der Antragsgegner zu 3) habe die Antragstellerin am 7. Januar 2022 ohne ausreichende Anamnese und ohne Risikoaufklärung und ohne Ankündigung am Hals chiropraktisch behandelt. Wäre die Antragstellerin ordnungsgemäß informiert und aufgeklärt worden, hätte sie kein Einverständnis zur Behandlungsmaßnahme erklärt. Die Antragstellerin habe starke Schmerzen durch die Behandlung erlitten und sich danach nicht mehr normal bewegen können. Es habe beständig ein Gefühl der Benommenheit, ein taubes und kaltes Gefühl am Kopf und ein Taubheitsgefühl im Arm bestanden.

Randnummer 10

Die Behandlung am 7. Januar 2022 sei somit nicht lege artis durchgeführt worden und habe langwierige Schmerzen und Beeinträchtigungen für die Antragstellerin nach sich gezogen.

Randnummer 11

Im weiteren Verlauf habe sich die Antragstellerin zur Behandlung dieser Schmerzen und Beeinträchtigungen in die Praxis der Antragsgegnerin zu 1) begeben, wo es erneut zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen sei, die Gegenstand des bereits anhängigen Prozesses sei. Hinsichtlich der Folgen der Behandlung durch den Antragsgegner zu 3) habe zwar zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Antragsgegnerin zu 2) eine gute Prognose einer Heilung bestanden, jedoch sei die Antragstellerin noch nicht gänzlich genesen gewesen. Die Behandlungen der Antragsgegner zu 2) und 3) hätten letztendlich zu einem einheitlichen Krankheitsbild geführt, bei dem sich die Beiträge der Behandler nicht trennsicher aufteilen ließen. Die nacheinander erfolgten Behandlungen der Antragsgegner hätten im Ergebnis denselben Schaden verursacht, so dass sie der geschädigten Antragstellerin als Gesamtschuldner hafteten.

Randnummer 12

Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben ihr Einverständnis mit der Bestimmung des Landgerichts München I als örtlich zuständiges Gericht erklärt, dagegen eine Bestimmung des Landgerichts Münster ausdrücklich abgelehnt. Der Antragsgegner zu 3) hat darauf verwiesen, dass er keinen Gerichtsstand in München habe; er sei in Münster tätig, weswegen beantragt werde, das Landgericht Münster als zuständiges Gericht zu bestimmen. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Gerichtsstand in München begründet sei. Im Übrigen stelle die Antragstellerin den Sachverhalt unzutreffend dar. Der Vortrag der Antragstellerin sei zudem unsubstantiiert; Behandlungsfehler ergäben sich hieraus nicht.

II.

Randnummer 13

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts liegen nicht vor.

Randnummer 14

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2ZPOi. V. m. § 9EGZPOfür die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 und 17ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Oberlandesgericht München, Kammergericht und Oberlandesgericht Hamm) haben und daher im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.

Randnummer 15

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPOliegen nicht vor.

Randnummer 16

a) Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPOerfolgt nur auf einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2, 4ZPOentsprechenden Antrag einer Partei (BayObLG, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 18; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 37 Rn. 2; Cuypers, MDR 2009, 657 [659]). Neben den Parteien ist auch der Gegenstand der beabsichtigten Klage hinreichend genau darzustellen (BayObLG, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2005, 5 Sa 134/04, juris Rn. 14 f.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 37 Rn. 1).

Randnummer 17

Die Ausführungen der Antragstellerin zum Gegenstand der beabsichtigten Klageerweiterung genügen diesen Anforderungen nicht. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass sich nicht erschließe, welche konkreten Vorwürfe gegen den Antragsgegner zu 3) erhoben werden sollen und welche konkreten Ansprüche die Antragstellerin hieraus gegenüber dem Antragsgegner zu 3) ableiten wolle. Hierauf hat sie lediglich nähere Ausführungen dazu gemacht, zu welchen Fehlern bzw. Versäumnissen es im Zuge einer Behandlung des Antragsgegners zu 3) gekommen sein soll; ihrem schriftsätzlichen Vorbringen kann dagegen nicht entnommen werden, welche konkreten Klageanträge sie in Bezug auf den Antragsgegner zu 3) stellen will. Ebenso wenig legt sie inhaltlich dar, zu welchen konkreten Schäden es gekommen sein soll und welche Ansprüche sie deshalb gegenüber dem Antragsgegner zu 3) geltend machen will. Auch die eingereichte Anlage, bei der es sich um einen vorläufigen Entlassungsbrief einer Klinik vom Januar 2022 handelt, gibt hierüber keinen Aufschluss.

Randnummer 18

Allein mit ihrer pauschalen Erklärung, dass alle Antragsgegner gemeinsam für die beim Landgericht München I geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich und als Gesamtschuldner zum Ausgleich des dort geltend gemachten Schadens verpflichtet seien, hat die Antragstellerin weder einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2, 4ZPOentsprechenden Antrag formuliert noch hinreichend nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Ansprüche sie mit welcher Begründung gegenüber dem Antragsgegner zu 3) geltend machen will. Wie dargelegt, ist eine Gerichtsstandsbestimmung nur dann angezeigt, wenn dem für zuständig erklärten Gericht der Gegenstand des Rechtsstreits, für dessen Erledigung es zuständig ist, vorgegeben werden kann. Das macht es zumindest erforderlich, dass mit dem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung verdeutlicht wird, gegen wen in der beabsichtigten Klage welche Anträge gestellt werden sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2005, I-5 Sa 134/04, juris Rn. 14). Der im Verfahren vor dem Landgericht München I gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) angekündigte Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer, bislang nicht bezifferter Schäden „infolge der fehlerhaften Behandlung am 20. Juni 2022“ korrespondiert jedenfalls nicht ohne Weiteres mit dem Vorbringen der Antragstellerin, sie wolle den Antragsgegner zu 3) im Wege einer Klageerweiterung wegen einer fehlerhaften Behandlung am 7. Januar 2022 in Anspruch nehmen.

Randnummer 19

Hinzu kommt, dass aus der Antragsschrift nebst Ergänzungen für den Antragsgegner zu 3), der mangels Verfahrensbeteiligung den Inhalt der Akten des Landgerichts München I nicht kennt, nicht ausreichend ersichtlich ist, was Gegenstand dieses Verfahrens ist. Für ihn bleibt damit im Dunkeln, welche konkreten Anträge mit welcher Begründung die Antragstellerin ihm gegenüber im Wege einer Klageerweiterung verfolgen will. Wie bei der Klageerhebung ersetzt auch im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren der Verweis auf Vorbringen in einem anderen Verfahren nicht die erforderliche Darlegung des konkreten Klagebegehrens.

Randnummer 20

b) Da ein Klageentwurf nicht vorgelegt wurde und auch die Schriftsätze der Antragstellerin keinen für eine Klageerhebung gegen den Antragsgegner zu 3) ausreichenden Inhalt aufweisen, bleibt zudem unklar, ob die Antragstellerin auch tatsächlich beabsichtigt, zeitnah nach Erlass einer Bestimmungsentscheidung gegen den Antragsgegner zu 3) Klage zu erheben. Wegen der zu beachtenden Zäsur eines fortgeschrittenen Verfahrensstandes, der einer Zuständigkeitsbestimmung entgegenstehen kann, kann bei bereits laufendem Rechtsstreit eine Bestimmungsentscheidung für eine Klageerweiterung nicht „auf Vorrat“ erwirkt werden (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 16 f.). Auch dies steht einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.

Randnummer 21

c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung des Landgerichts München I, wie von der Antragstellerin angeregt, selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung vorlägen. Als gemeinsam zuständiges Gericht ist grundsätzlich eines der Gerichte auszuwählen, an dem ein oder mehrere Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 16. April 1986, IV b ARZ 4/86, NJW 1986, 3209 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 10. September 2026, 101 AR 122/26 e, juris Rn. 46; Beschluss vom 11. November 2025, 102 AR 137/25 e, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 27 m. w. N; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 24). Vorliegend hat keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München I. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist insbesondere die Beklagte zu 1) nicht im Bezirk des Landgerichts München I ansässig, sondern im Bezirk des Landgerichts München II.

Randnummer 22

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann auf Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage gegen mehrere Streitgenossen ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der bereits verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 36 Rn. 25). Allein der Umstand, dass ein Gericht an einem besonderen Gerichtsstand bereits mit einer Klage gegen einen oder mehrere Antragsgegner befasst ist, rechtfertigt nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Sonstige Umstände, die mit den Konstellationen vergleichbar wären, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise ein Gericht an einem ausschließlichen oder besonderen Gerichtsstand bestimmt hat, sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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