Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Anerkenntnisurteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 338/10
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 307 ZPO, § 313b Abs 1 S 1 ZPO
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 - 6 Sa 1199/09 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 - 10 Ca 4151/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Weiterer Text
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
| Düwell | | Krasshöfer | | Suckow |
| | Starke | | Heilmann | |
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