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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 22.05.2014 – 8 AZR 1070/12

Spruchkörper
8. Senat

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 - 4 Sa 1529/11 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. September 2011 - 4 Ca 211/11 Ö - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 1069/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| Hauck | | Winter | | W. Reinfelder |

| | Umfug | | Pauli | |

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