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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 16.05.2013 – 6 AZR 834/11

Spruchkörper
6. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 2 Sa 714/10 - teilweise aufgehoben und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16. November 2010 - 1 Ca 1067/10 - abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf

- 92,97 Euro vom 17. Juni bis 16. Juli 2009

- 185,94 Euro vom 17. Juli bis 16. August 2009

- 278,91 Euro vom 17. August bis 16. September 2009

- 371,88 Euro vom 17. September bis 16. Oktober 2009

- 464,85 Euro vom 17. Oktober bis zum 16. November 2009

- 557,82 Euro vom 17. November bis 16. Dezember 2009

- 650,79 Euro vom 17. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010

- 743,76 Euro vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2010

- 836,73 Euro ab 16. März 2010

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/11, die Beklagte zu 9/11 zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

| Fischermeier | | Gallner | | Spelge |

| | M. Jostes | | Lauth | |

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