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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 18.02.2016 – 6 AZR 630/14

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR630.14.0

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 108/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 506/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,45 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

| Fischermeier | | Spelge | | Krumbiegel |

| | Steinbrück | | Lauth | |

Zitierte Vorschriften

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