Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Urteil vom 22.03.2018 – 6 AZR 31/17
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR31.17.0
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Weiterer Text
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
| Fischermeier | | Krumbiegel | | Heinkel |
| | Wollensak | | Kohout | |
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