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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 24.03.2022 – 6 AZR 257/21

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR257.21.0

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 218/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 - 3 Ca 462/20 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| Spelge | | Heinkel | | Krumbiegel |

| | Kohout | | Niklas Benrath | |

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