Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Urteil vom 24.03.2022 – 6 AZR 257/21
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR257.21.0
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 218/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 - 3 Ca 462/20 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Weiterer Text
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
| Spelge | | Heinkel | | Krumbiegel |
| | Kohout | | Niklas Benrath | |
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