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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 816/11

Spruchkörper
5. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 22/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 110/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

| Müller-Glöge | | Biebl | | Klose |

| | Feldmeier | | Reinders | |

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