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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 22.02.2023 – 4 AZR 74/22

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR74.22.0

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 15. Oktober 2021 - 11 Sa 70/20 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 - 2 Ca 126/20 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 73/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| Treber | | Der Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Treber | | Klug |

| | Kiefer | | Chr. Suilmann | |

Zitierte Vorschriften

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