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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 20.03.2024 – 4 AZR 221/23

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR221.23.0

Tenor

I. Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 52/22 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2023 - 1 Sa 52/22 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2022 - 3 Ca 754/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe A 4-7 TV AL II zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.733,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,58 Euro seit dem 1. Februar 2021, dem 1. März 2021, dem 1. April 2021, dem 1. Mai 2021, dem 1. Juni 2021, dem 1. Juli 2021, dem 1. August 2021, dem 1. September 2021 und dem 1. Oktober 2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der I. Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen in den Parallelverfahren - 4 AZR 142/23 - und - 4 AZR 218/23 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| Treber | | Betz | | M. Rennpferdt |

| | Kümpel | | S. Gey-Rommel | |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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