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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 237/19

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR237.19.0

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019

- 7 Sa 1002/18 - wird mit nachstehender Maßgabe zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 - 7 Sa 1002/18 - wird teilweise neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 236/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| Gallner | | Pessinger | | Pulz |

| | Petri | | Meyer | |

Zitierte Vorschriften

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