Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 232/18
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR232.18.0
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1364/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2017 - 39 Ca 4578/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Weiterer Text
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
| Gallner | | Pulz | | Pessinger |
| | Petri | | Ruldolph | |
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