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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 22.04.2026 – 10 AZR 146/25

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR146.25.0

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 163/24 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 - 4 Ca 1579/23 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

| W. Reinfelder | | Nowak | | Günther-Gräff |

| | Salzburger | | Meyer | |

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