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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 127/19

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR127.19.0

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 60/18 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

| Gallner | | Pessinger | | Pulz |

| | Schurkus | | Scheck | |

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