Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 127/19
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR127.19.0
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 60/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Weiterer Text
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
| Gallner | | Pessinger | | Pulz |
| | Schurkus | | Scheck | |
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