Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 125/19
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR125.19.0
Tenor
1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 57/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Weiterer Text
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
| Gallner | | Pessinger | | Pulz |
| | Schurkus | | Scheck | |
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BAG in 10 AZR 125/19 entschieden?“